Bundesamt für Gesundheit (BAG)
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist für die Gesundheit und im Rahmen der Chemikaliengesetzgebung – zusammen mit BUWAL und seco – für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen zuständig bzw. beaufsichtigt den Vollzug hierzu.
Das Chemikaliengesetz verpflichtet das BAG, über Schadstoffe in der Innenraumluft zu informieren (ChemG Art 29). Das BAG kann insbesondere Empfehlungen zur Begrenzung oder Verhinderung gesundheitsgefährdender Expositionen abgeben.
Bundesamt für Umwelt (BAFU)
Das BAFU ist die Fachstelle des Bundes für die Beurteilung von Umweltfragen. Es wacht insbesondere über den Vollzug der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, sowie über den Vollzug des Abfall- und Luftreinhalterechts.
Suva
Die Suva überwacht im Rahmen des Unfallversicherungsgesetzes die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Nebst der Information und Publikation von Regeln der Technik im Umgang mit Asbest am Arbeitsplatz legt die Suva auch Grenzwerte fest und führt Kontrollen in den Betrieben durch.
Die Suva anerkennt Berufskrankheiten infolge von Asbestexpositionen und erbringt Versicherungsleitungen bei asbestbedingten Berufskrankheiten.
Seco
Der Leistungsbereich „Arbeitsbedingungen“ des seco ist die Fachstelle des Bundes für den Arbeitnehmerschutz. Er ist zuständig für die Beaufsichtigung der Anwendung des Arbeitsgesetzes (Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und Arbeitszeiten) und teilweise für diejenige des Unfallversicherungsgesetzes (Unfallprävention in kantonalem Kompetenzbereich). Davon ausgeschlossen ist die Prävention von Berufskrankheiten – sie fällt ausschliesslich in die Zuständigkeit der Suva.
Kantone
Die kantonalen Behörden vollziehen verschiedene Bundesgesetze und Verordnungen, welche direkt oder indirekt mit Asbest zu tun haben. Das sind in erster Linie
- Unfallversicherungsgesetz mit der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten
- Arbeitsgesetz mit der Verordnung 3 (Gesundheitsvorsorge)
- sowie einen Teil der Chemikalien- und umweltschutzrechtlichen Regelungen
Die kantonalen Behörden vollziehen auch die unterschiedlichen kantonalen Baugesetze.
Deshalb beschäftigen sich in den Kantonen unterschiedliche Amtstellen mit Fragen zu Asbest. Ansprechstellen sind je nach Fragestellung die jeweiligen Ämter für Wirtschaft und Arbeit, kantonale Laboratorien, Umweltschutzämter und die Baubehörden.
Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS)
Die EKAS hat Koordinationsaufgaben im Rahmen des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. Zudem werden von der EKAS Richtlinien über bestimmte Themen im Zusammenhang mit Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz publiziert, u.a. die Richtlinie Nr. 6503 (PDF 178 KB).
Hauseigentümer/Vermieter und Arbeitgeber
Aufgrund der Baugesetzgebung, des Mietrechts sowie des Unfallversicherungsgesetzes sind die Hauseigentümer/Vermieter und Arbeitgeber verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften und für die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes.
Arbeitnehmervertretungen
Die Gewerkschaft Unia engagiert sich für die Sensibilisierung und Information von Arbeitnehmenden zum Thema Asbest. Einfache Anfragen können auch in den in der Baubranche gängigsten Fremdsprachen beantwortet werden.