Die meisten Erkrankungen durch Asbest resultieren aus beruflichen Tätigkeiten. Krankheiten, die ausschliesslich oder überwiegend durch die berufliche Tätigkeit oder durch schädigende Stoffe und bestimmte Arbeiten gemäss der Liste nach Anhang 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) verursacht werden, gelten als Berufskrankheiten. Diese werden im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) den Berufsunfällen gleichgestellt. Die Leistungspflicht liegt bei jenem Versicherer, bei dem die Versicherung bestanden hat, als der Versicherte zuletzt durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten oder berufliche Tätigkeiten gefährdet war. Die Leistungen der Unfallversicherer bei Berufskrankheiten umfassen die Kosten der Heilbehandlung, Kostenvergütungen und Geldleistungen.
Bei Krankheiten, welche nicht auf eine berufliche Tätigkeit zurückgehen, werden Leistungen auf der Grundlage des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) erbracht.