Wenn – etwa im Zuge von Umbau-, Erweiterungs- oder Sanierungsmassnahmen – über die Aussenluft Asbest-Feinstaub-Immissionen gegenüber Dritten auftreten, sind die diesbezüglichen luftreinhalterechtlichen Anforderungen zu beachten – insbesondere Emissionsgrenzwert und Minimierungsgebot gemäss Ziffer 82 Anhang 1 der Luftreinhalteverordnung vom 16. Dezember 1985).