Hausbesitzer sind nach der Werkeigentümerhaftung von Art. 58 des Obligationenrechts (OR) grundsätzlich gehalten, Personen, die sich in ihren Gebäuden aufhalten, vor Schaden und Gefährdungen zu schützen. Eine gesetzliche Pflicht, eine asbestbelastete Liegenschaft zu sanieren, besteht nicht. Nach Artikel 256 Absatz 1 des Obligationenrechts hat der Vermieter die Mietsache aber in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so bleiben dem Mieter nicht nur die Möglichkeiten des Rücktritts und der Geltendmachung von Schadenersatz, sondern er kann auch nach den Artikeln 259a ff. OR vorgehen, also insbesondere Mängel-Beseitigung verlangen oder fristlos kündigen.