Asbestverbot

Am 1. März 1989 ist in der Schweiz ein weitgehendes Asbestverbot in Kraft getreten. Es umfasst heute sowohl die Verwendung von Asbest als auch die Abgabe, die Einfuhr und die Ausfuhr asbesthaltiger Zubereitungen und Gegenstände (Anhang 1.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005, SR 814.81).

Das Asbestverbot untersagte die Verwendung der meisten asbesthaltigen Erzeugnisse und Gegenstände ab 1. März 1990. Für bestimmte Anwendungen gab es Übergangsfristen bis 1. Januar 1995. Die Anwendung von Spritzasbest wurde bereits 1975/1976 eingestellt.

Verbot asbesthaltiger Erzeugnisse und Gegenstände

Der Stoff Asbest wurde am 1.3.1989 verboten. Asbesthaltige Erzeugnisse und Gegenstände durften gemäss der damals gültigen Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (StoV) ab folgenden Zeitpunkten nicht mehr abgegeben oder als Handelsware eingeführt werden:

  • Grossformatige ebene Platten und Wellplatten
  • Rohre für die Hausentwässerung
  • Filter und Filterhilfsmittel für die Herstellung von Getränken
1. Januar 1991
  • Reibbeläge für Motorfahrzeuge, Maschinen und Industrieanlagen
1. Januar 1992
  • Druck- und Kanalrohre
  • Ersatzreibbeläge für Motorfahrzeuge, Schienenfahrzeuge, Maschinen und Industrieanlagen mit besonderen Konstruktionsverhältnissen
  • Zylinderkopfdichtungen für ältere Motortypen
  • Statische Flachdichtung und dynamische Packungen für Anwendungen mit höchsten Ansprüchen
  • Feinst- und Entkeimungsfilter für die Herstellung von Getränken und Arzneimittel
  • Diaphragmen für Elektrolyseprozesse
1. Januar 1995
Alle anderen asbesthaltigen Erzeugnisse und Gegenstände 1. März 1990