Am 1. März 1989 ist in der Schweiz ein weitgehendes Asbestverbot in Kraft getreten. Es umfasst heute sowohl die Verwendung von Asbest als auch die Abgabe, die Einfuhr und die Ausfuhr asbesthaltiger Zubereitungen und Gegenstände (Anhang 1.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005, SR 814.81).
Das Asbestverbot untersagte die Verwendung der meisten asbesthaltigen Erzeugnisse und Gegenstände ab 1. März 1990. Für bestimmte Anwendungen gab es Übergangsfristen bis 1. Januar 1995. Die Anwendung von Spritzasbest wurde bereits 1975/1976 eingestellt.
Verbot asbesthaltiger Erzeugnisse und Gegenstände
Der Stoff Asbest wurde am 1.3.1989 verboten. Asbesthaltige Erzeugnisse und Gegenstände durften gemäss der damals gültigen Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (StoV) ab folgenden Zeitpunkten nicht mehr abgegeben oder als Handelsware eingeführt werden:
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1. Januar 1991 |
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1. Januar 1992 |
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1. Januar 1995 |
Alle anderen asbesthaltigen Erzeugnisse und Gegenstände | 1. März 1990 |