Gemäss Artikel 82 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Anderseits sind auch die Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern.
Die erforderlichen Massnahmen für den Umgang mit asbesthaltigen Materialien sind in der EKAS-Richtlinie Nr. 6503 «Asbest» (PDF 178 KB) festgehalten. Arbeiten, bei denen erhebliche Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern freigesetzt werden können, dürfen nur von anerkannten Asbestsanierungsunternehmen ausgeführt werden.
Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr dürfen nicht für Arbeiten eingesetzt werden, bei denen erhebliche Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern freigesetzt werden können.