Asbestbedingte Erkrankungen treten erst Jahrzehnte, nachdem Personen Asbest ausgesetzt waren, auf.
Wird vermutet, dass eine Erkrankung ihren Ursprung in einer beruflichen Tätigkeit mit asbesthaltigem Material haben könnte, so soll der behandelnde Arzt oder der betroffene Patient die Erkrankung der Unfallversicherung des aktuellen oder letzten Arbeitgebers melden (auch wenn die betroffene Person bereits pensioniert ist).
Auch Gastarbeiter, die in ihre Heimatländer zurückgekehrt sind und erst dort an den Folgen von Asbest erkranken, sollen sich ärztlich untersuchen lassen können. Deshalb hat die Suva alle Betriebe gebeten, welche ihr bezüglich Asbestvorsorge unterstellten sind, ihr die Heimatadressen von Rückkehrern mitzuteilen.
Wer in sein Heimatland zurückkehrt, erhält einen Brief von der Suva mit der Mitteilung, dass er von der Suva ein Aufgebot und ein Untersuchungsformular für die Untersuchung im Ausland erhält und dass die Kosten der Untersuchung zulasten der Suva gehen. Nach den Untersuchungen erhält der Arbeitnehmende den Bericht, ob Anzeichen einer beruflichen Schädigung durch Asbest bestehen mit der zusätzlichen Aufforderung, allfällige Adressänderungen unbedingt der Suva zu melden.